Seit dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und sozialabgabenfrei eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro gewähren, um die zusätzlichen Belastungen durch die aktuellen Preissteigerungen zu kompensieren.
Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG) ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“. Es wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:
Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.
In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
Die Prämie kann sowohl für Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte als auch für Minijobber gezahlt werden.
Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Somit entfällt zum Beispiel die Auszahlung als Ersatz für das tariflich vereinbarte Weihnachtsgeld.
Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.


