Der Oktober neigt sich langsam dem Ende zu und die Vorbereitungen für die Vorweihnachtszeit sind in vollem Gange.
Trotz des „Corona-Jahres“ denken einige Arbeitgeber über die Zahlung von Weihnachtsgeld nach. Und das kann sich in diesem Jahr besonders lohnen, denn das Weihnachtsgeld kann bis zu 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei im Rahmen der Corona-Prämie gezahlt werden.
Hierfür muss die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Das bedeutet, dass die Leistung nicht auf den Arbeitslohn angerechnet werden darf. Aus diesem Grund scheiden ein Verzicht auf den Bruttoarbeitslohn oder eine Gehaltsumwandlung als Möglichkeiten für die steuerfreie Zahlung aus.
Das sogenannte „Zusätzlichkeitserfordernis“ ist bei Weihnachtsgeld genau zu prüfen. Wurde in den letzten Jahren Weihnachtsgeld ohne einen expliziten Vorbehalt der Freiwilligkeit gezahlt, kann ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf die Zahlung bestehen. Und selbst ein ausdrücklicher Freiwilligkeitsvorbehalt muss klar und verständlich formuliert sein – sonst kann sich dieser als unwirksam erweisen. Ist dies der Fall, scheidet eine Auszahlung als Corona-Prämie aus.
Bei Fragen hierzu sind wir gerne für Sie da!