Das Homeoffice wird immer beliebter – besonders durch Corona hat diese Art des Arbeitens erneut an Beliebtheit gewonnen.
Sogar das Bundesministerium für Arbeit und Soziales empfiehlt in seinem Sars-Cov-2-Arbeitsschutzstandard das Homeoffice als wichtigen Baustein.
Steuerlich absetzen können Sie die Kosten für das Homeoffice aber nur, wenn Sie ein sogenanntes Arbeitszimmer nachweisen. Hierbei muss es sich um einen abgeschlossenen Raum handeln, der wie ein Büro eingerichtet ist und fast ausschließlich beruflich genutzt wird – der Schreibtisch im Wohnzimmer scheidet also aus!
Bis zu einem Betrag von 1.250 € pro Jahr können die Kosten anteilig zur Gesamtwohnfläche berücksichtigt werden, zum Beispiel Miete, Strom, Versicherungen und Grundsteuer. Die Kosten für die Ausstattung des Arbeitszimmers können in vollem Umfang angesetzt werden.
Der Bund der Steuerzahler setzt sich derzeit dafür ein, unter den besonderen Umständen der Corona-Krise die Nachweispflichten für die Kosten zu lockern. So sollen alle Arbeitnehmer entlastet werden, die in der aktuellen Zeit von zuhause aus arbeiten – auch wenn dies am Küchentisch und nicht im Arbeitszimmer geschieht.