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Ab dem 1. Juli 2020 gibt es einige Änderungen hinsichtlich der Umsatzsteuersätze.Was Sie dazu wissen müssen, haben wir hier kompakt für Sie zusammengestellt:

🔰 LeistungszeitpunktFür die Bemessung des Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung maßgeblich. Auf den Tag des Vertragsabschlusses, die Rechnungserteilung oder die Vereinnahmung des Entgelts kommt es nicht an.

🔰 Restaurant- und VerpflegungsdienstleistungenFür die Abgabe von Speisen gilt zudem der gesenkte ermäßigte Steuersatz von 5 % bis zum 31. Dezember 2020. Ab dem 1. Januar 2021 gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 %, ab dem 1. Juli 2021 der Regelsteuersatz von 19 %.

🔰 Anzahlungen und TeilleistungenEntscheidend für die gesamte Leistung ist hier der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Besonderheiten ergeben sich bei der Ausführung von Teilleistungen und Bauleistungen.

🔰 Unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer vermeidenWird die Umsatzsteuer in der Rechnung zu hoch ausgewiesen, so schuldet der leistende Unternehmer diese. Der Leistungsempfänger ist zudem nicht zum Abzug der Vorsteuer aus der Rechnung berechtigt.

🔰 Dauerleistungen und langfristige VerträgeHier sind notwendige Anpassungen (z. B. durch einen Vertragszusatz) im Hinblick auf die Umsatzsteuer vorzunehmen. Zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet der leistende Unternehmer.

🔰 Änderungsbedarf in IT, Kasse, Buchhaltung etc.Nutzer von Kassensystemen und Rechnungs- oder Buchhaltungssoftware sollten zeitnah Kontakt mit dem Hersteller oder Betreiber der entsprechenden Systeme aufnehmen, um die Umstellung zum 1. Juli 2020 gewährleisten zu können.

🔰 PreisauszeichnungVergünstigungen für Waren werden aufgrund einer Vereinfachungsregelung nur an der Kasse berücksichtigt, eine Änderung der Preisauszeichnung im Laden ist somit nicht vorzunehmen.Besuchen Sie auch unsere Homepage, um Informationen zu weiteren Einzelsachverhalten und umsatzsteuerlichen Spezialthemen zu erhalten!