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Heute möchten wir Ihnen wieder eines von vielen Gehalts-Extras vorstellen: Die Überlassung eines E-Bikes zur privaten Nutzung. 

Ähnlich wie bei einem Dienstwagen ermöglicht sie dem Mitarbeiter einen großen Vorteil, wenn die private Nutzung in der Freizeit erlaubt wird. Die Privatnutzung stellt beim Arbeitnehmer zwar Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils dar, dieser ist seit 2019 jedoch steuerfrei gestellt! 

Wichtig ist aber, dass das E-Bike zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt wird. 

Es besteht aber auch die Möglichkeit der Gehaltsumwandlung. Hierbei verzichtet der Mitarbeiter für die Überlassung des Dienstfahrrads mit Privatnutzung auf einen Teil seines Gehaltes. Für ab dem 01.01.2020 überlassene E-Bikes berechnet sich der geldwerte Vorteil aus der Überlassung anhand einer geminderten Bemessungsgrundlage. Für ein E-Bike mit einem Bruttolistenpreis von 3.200 € gelten zum Beispiel nur 8 € monatlich als geldwerter Vorteil, der zu versteuern ist. 

Auch unsere Kolleginnen und Kollegen profitieren von der E-Bike-Überlassung und nehmen sie gerne wahr. Nutzen auch Sie die Chance!