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Nebenbei kellnern, Zeitungen austragen, Lebensmittelregale auffüllen oder als Reinigungskraft arbeiten: Noch nie gab es so viele Zweitjobs in Deutschland.

Doch was gibt es für Regeln und worauf sollten Sie achten?

Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern einen Zweitjob generell nicht verbieten. Steht ein solches Verbot im Arbeitsvertrag, so ist die Regelung unwirksam. Wichtig ist jedoch: Der Nebenjob darf die Interessen der Hauptbeschäftigung nicht verletzen.

Neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob ist ein Minijob bei einem anderen Arbeitgeber erlaubt. Aber nur ein einziger! Dort dürfen bis zu 450 Euro pro Monat verdient werden.

Neben dem Hauptjob und dem Minijob darf außerdem noch eine kurzfristige Beschäftigung erfolgen. Beispielsweise drei Monate lang im Sommer im Eiscafé der Familie jobben.

Wird im Nebenjob mehr als 450 Euro verdient oder gibt es zudem einen weiteren, zweiten 450 Euro-Job sind diese – wie der Hauptjob – sozialversicherungspflichtig. Dadurch wird auch ein doppelter Anspruch bei der Sozialversicherung erworben, z. B. Teilarbeitslosengeld, wenn ein Job verloren geht; doppelter Rentenanspruch.

Für eine ergänzende Beratung zum Thema „Zweitjob“ nehmen wir uns gerne Zeit. Sprechen Sie uns an.