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Wussten Sie schon, dass es zum Thema „Ehrenamt“ auch im Steuerrecht einiges Wissenswertes gibt?

Ehrenamt: Aufwandsentschädigung und Sozialversicherungspflicht

Sie trainieren in ihrer Freizeit den Fußballnachwuchs, gehen für Senioren einkaufen , verteilen Kleider im Flüchtlingsheim oder sind im Gemeindeparlament aktiv – Ehrenamtliche sind wichtige Stützen der Gesellschaft, die für ihre freiwillige Hilfe nur eine Aufwandsentschädigung erhalten.

Diese Aufwandsentschädigung ist bis zu einem Betrag von 2.400,00 € für Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen steuerfrei. = Übungsleiterpauschbetrag

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, z. B. Vorstand eines Vereins, Schiedsrichter, … sind bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr steuerfrei. = Ehrenamtspauschale

Übersteigen die tatsächlichen Einnahmen den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden Ausgaben als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Bei höherer Aufwandsentschädigung ist nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig.

Das Bundessozialgericht hat kürzlich noch einmal klar bekannt gegeben, dass Aufwandsentschädigungen sozialversicherungsfrei sind.

Wir wissen, dass das Steuerrecht eine große Besonderheit ist. Nutzen Sie unseren Rat und unsere Hilfe bei Ihren Fragen.

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